Lohnuntergrenze: Dritte Verordnung zur Lohnuntergrenze in Kraft getreten

Heute ist die neue allgemeinverbindliche Lohnuntergrenze in der Zeitarbeit in Kraft getreten. Sie gilt bis zum 31. Dezember 2019. Die Dritte Verordnung über eine Lohnuntergrenze in der Arbeitnehmerüberlassung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales wurde gestern im Bundesanzeiger veröffentlicht. Der BAP hatte bereits im Pressestatement vom 3. Mai 2017 auf die bevorstehende Veröffentlichung hingewiesen.

Das Mindeststundenentgelt beträgt

a) in Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen:

vom 1. Juni 2017 bis zum 31. März 2018 8,91 Euro,

vom 1. April 2018 bis zum 31. Dezember 2018 9,27 Euro,

vom 1. Januar 2019 bis zum 30. September 2019 9,49 Euro,

vom 1. Oktober 2019 bis zum 31. Dezember 2019 9,66 Euro,

b) in den übrigen Bundesländern:

vom 1. Juni 2017 bis zum 31. März 2018 9,23 Euro,

vom 1. April 2018 bis zum 31. März 2019 9,49 Euro,

vom 1. April 2019 bis zum 30. September 2019 9,79 Euro,

vom 1. Oktober 2019 bis zum 31. Dezember 2019 9,96 Euro.

Es gilt das Mindeststundenentgelt des Arbeitsortes. Auswärtig beschäftigte Arbeitnehmer behalten jedoch den Anspruch auf das Entgelt ihres Einstellungsortes, soweit dieses höher ist. Die neue Lohnuntergrenze in der Zeitarbeit bindet durch ihre Allgemeinverbindlichkeit auch ausländische Zeitarbeitsunternehmen, die z. B. Arbeitnehmer nach Deutschland entsenden, sowie nicht tarifgebundene deutsche Zeitarbeitsunternehmen. Diese müssen jetzt ihren Zeitarbeitnehmern anstelle des gesetzlichen Mindestlohns mindestens die neuen allgemeinverbindlichen Mindeststundenentgelte vergüten.

© 2017 Bundesarbeitgeberverband der Personaldienstleister e.V. (BAP)

Eintrag vom 01.06.2017 bap

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