Neue Lohnuntergrenze in der Zeitarbeit voraussichtlich zum 1. Juni 2017

In der heutigen Sitzung des Mindestlohnausschusses beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) wurde dem Antrag auf Allgemeinverbindlichkeit für eine Lohnuntergrenze in der Zeitarbeit stattgegeben. Nach Veröffentlichung der Rechtsverordnung im Bundesanzeiger tritt damit zum 1. Juni 2017 eine neue allgemeinverbindliche Lohnuntergrenze in der Zeitarbeit in Kraft.
„Der BAP hat die Allgemeinverbindlichkeit für eine Lohnuntergrenze in der Zeitarbeit vor allem deswegen beantragt, damit die in unserer Branche erreichten Standards nicht unterlaufen werden können, sondern geschützt und gestärkt werden. Denn in der untersten Entgeltstufe E1 haben unsere Tarifwerke mittlerweile eine Lohnhöhe erreicht, die sowohl in den neuen als auch in den alten Bundesländern spürbar über dem allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn liegt“, erklärt Sebastian Lazay, Vizepräsident des Bundesarbeitgeberverbandes der Personaldienstleister (BAP), der den Verband bei der Anhörung im BMAS vertrat. So gilt in der untersten Entgeltstufe für die Zeitarbeit seit dem 1. März 2017 ein Stundenlohn von 9,23 Euro im Westen und 8,91 Euro im Osten. Sollte die Entgeltstufe E1 der Zeitarbeitstarifwerke nicht zur allgemeinverbindlichen Lohnuntergrenze erklärt werden, könnte sie sowohl von deutschen Zeitarbeitsunternehmen, die nicht tarifgebunden sind, als auch von ausländischen Anbietern unterlaufen werden: „Das kann nicht im Interesse des BAP sein, weil es negative Auswirkungen auf Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in unserer Branche haben würde, schließlich könnten sie nach dem niedrigeren gesetzlichen Mindestlohn bezahlt werden. Deswegen begrüßt es der BAP ausdrücklich, dass sich der Mindestlohnausschuss seiner Argumentation für eine allgemeinverbindliche Lohnuntergrenze in der Zeitarbeit angeschlossen hat. Nun fehlt nur noch die entsprechende Rechtsverordnung der Bundesarbeitsministerin, damit die beantragte Lohnuntergrenze zum 1. Juni 2017 in Kraft treten kann“, so Lazay weiter.
© 2017 Bundesarbeitgeberverband der Personaldienstleister e.V. (BAP)
Eintrag vom 03.05.2017 bap

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